Beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung sollten Sie sich nicht von bloßen Zahlenbeispielen beeinflussen lassen. Vergleichen Sie nicht nur, wie viel Rente Sie für Ihre Beiträge bekommen, sondern behalten Sie auch die Vertragsbedingungen in Auge.
WICHTIG: Wenden Sie sich mit allen Fragen an Ihren Versicherungsmakler! Dieser kann Ihnen alle Einzelheiten detailliert erklären.
Nachfolgend wollen wir Ihnen einen Kurzüberblick über die wichtigsten Klauseln geben:
Rückwirkende Leistung: Die Versicherung sollte rückwirkend ab dem ersten Tag der Berufsunfähigkeit zahlen, nicht erst, wenn diese gemeldet wird.
Die Meldefrist der Berufsunfähigkeit liegt regulär bei drei Monaten. Eine nachträgliche Meldung sollte möglich sein.
Mit rückwirkender Rentenzahlungen kann man bei verspäteter Meldung aber meistens nicht rechnen, es sei denn, es steht ausdrücklich im Vertrag.
Voraussichtliche Dauer der Berufsunfähigkeit: Häufig wird Berufsunfähigkeit zunächst nur sechs Monate prognostiziert.
Die Berufsunfähigkeitsversicherung sollte in diesem Fall unbedingt leisten!
Ansonsten können Sie während des vorläufigen Verdienstausfalls nicht mit Unterstützung rechnen.
Die Arztanordnungsklausel: Steht die sogenannte Arztanordnungsklausel im Vertrag, wird die Rente nur dann gezahlt, wenn sich der Versicherte an alle ärztlichen Anordnungen hält. Lehnt er beispielsweise eine Operation ab, erlischt der Versicherungsschutz. Besser ist es daher, wenn durch den Versicherer auf de Arztanordnungsklausel verzichtet wird.
Geltungsbereich: Die Berufsunfähigkeitsversicherung sollte möglichst weltweit gelten.
Das Recht zur Verweisung in andere Berufe: Sehr wichtig ist, dass sich die Versicherungsgesellschaft kein Verweisungsrecht vorbehält. Ansonsten müssten Sie bei Berufsunfähigkeit zunächst auf eine andere, zumutbare Tätigkeit ausweichen, sofern sich dabei soziale Stellung und Einkommenssituation nicht spürbar verschlechtern. Dabei liegt das Arbeitsplatzrisiko beim Versicherten, s spiel also keine Rolle, ob sie im „Verweisungsberuf “ überhaupt eine Stelle bekommen.
Beitragsfreistellung / Stundung von Beiträgen: Eine Beitragsfreistellung, bzw. zinslose Stundung der Beiträge bis zur eindeutigen Festsetzung des Grades der Berufsunfähigkeit sollte von Seiten des Versicherers zugesagt werden. Besonders Selbstständige, deren Einkommen häufig schwankt, sollte auf kulante Zahlungsmodalitäten achten.
Verzichtet der Versicherer bedingungsgemäß auf die Anwendung von Paragraph 41 VVG? Wenn sich im Laufe des Vertragsverhältnisses herausstellt, dass bereits bei Vertragsbeginn ein erhöhtes Risiko vorlag, das keiner der beiden Vertragspartner bekannt war und das deswegen schuldlos nicht angegeben wurde, dann greift Paragraph 41 VVG. Dieser räumt dem Versicherer in den beschriebenen Fällen das Recht ein, einen höheren Beitrag zu verlangen bzw., falls dies nach seinen Annahmegrundsätzen für das jetzt bekannt gewordene Risiko nicht möglich ist, den Vertrag zu kündigen.
Rücktrittsrecht wegen Verletzung der Anzeigepflicht: Das Versicherungsvertragsgesetz verpflichtet den Kunden, die im Antrag gestellten Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Dadurch ist das jeweilige Versicherungsunternehmen in der Lage, sich ein Bild des zu übernehmenden Risikos zu machen.
Stellt sich später heraus, dass die Antworten unzutreffend oder nicht vollständig waren, kann das Versicherungsunternehmen vom Vertrag zurücktreten. Viele Versicherungsgesellschaften haben das Recht zum Rücktritt auf 5 Jahre begrenzt.
Unbeschadet dessen kann das Versicherungsunternehmen den Vertrag auch nach Ablauf dieser Frist noch anfechten, nämlich dann wenn es vom Antragsteller arglistig getäuscht wurde.
Verzicht auf das Recht der Beitragsanpassungen Diese Fragestellung bezieht sich auf Paragraph 172 VVG: Zusätzlich regeln manche Versicherer dies in den Bedingungen durch Verwendung eine Beitragsanpassungsklausel. Paragraph 172 VVG regelt, dass Lebensversicherungsunternehmen für Berufsunfähigkeitstarife bei schlechtem Schadenverlauf die Beiträge unter Einhaltung bestimmter Prozeduren erhöhen können. Dies gilt auch für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Einige Gesellschaften weisen durch eine Klausel in ihren Tarifbedingungen auf diese Recht ausdrücklich hin. Laut VVG und/oder Klausel hat der Versicherer das Recht, auch für betsehende Verträge nach Überprüfung durch einen unabhängigen Treuhänder den Beitrag anzupassen, wenn sich einen nicht nur vorübergehende Veränderung des Leistungsbedarfs gegenüber der ursprünglichen Kalkulation ergibt.
Bei diesen Unternehmen sind also weder eventuelle Nettobeiträge (durch Verrechnung von Gewinnanteilen) noch Bruttotarifbeiträge für die gesamte Vertragsdauer garantiert. Manch Gesellschaften erklären nun in ihren Bedingungen oder an anderer Stelle, dass sie auf ihr Recht nach Paragraph 172 VVG verzichten
Achten Sie vor allem bei selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherungen (SBU) darauf, dass der Anpassungsverzicht gegeben ist. |